Zum Start des neuen Jahres 2024 ändert sich einiges in der Pflege. Es werden wichtige Änderungen umgesetzt, die auf das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) zurückgehen, welches zum 01.07.2023 in Kraft getreten ist. Das PUEG hat das Ziel, die Pflege zu verbessern.
Konkret heißt das:
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Höhere Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
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Bessere Arbeitsbedingungen für professionelle Pflegekräfte
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Mehr digitale Angebote für Pflegebedürftige und Pflegende
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Stabilere Finanzierung der Pflegeversicherung
Was ändert sich für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zum 01.01.2024?
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Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen (für ambulante Pflege) mit geplanter Dynamisierung
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Vorgezogenes Entlastungsbudget für Kinder
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Neuer Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld
- Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge für die stationäre Pflege
1. Anhebung der Leistungsbeträge
Die Leistungsbeträge werden ab 01. Januar 2024 schrittweise erhöht, um Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen zu unterstützen und bei steigenden Kosten zu entlasten. Die letzte Erhöhung beim Pflegegeld erfolgte 2017. Die Pflegesachleistungen wurden zuletzt im Januar 2023 angehoben.
Zum 01. Januar 2024 steigen zunächst das Pflegegeld und der Betrag für Pflegesachleistungen um 5 Prozent. Ein Jahr später, zum 01. Januar 2025, steigen sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse um 4,5 Prozent. Eine weitere Erhöhung ist ab 01. Januar 2028 geplant. Diese wird an die Kerninflationsrate angepasst dynamisiert erfolgen.
Pflegegeld neu ab 01.01.2024:
Pflegegrad
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PG1
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PG2
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PG3
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PG4
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PG5
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alt
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–
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316 €
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545 €
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728 €
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901 €
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neu
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–
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332 €
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573 €
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765 €
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947 €
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Sachleistungen neu ab 01.01.2024:
Pflegegrad
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PG1
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PG2
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PG3
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PG4
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PG5
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alt
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–
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724 €
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1.363 €
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1.693 €
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2.095 €
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neu
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–
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761 €
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1.432 €
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1.778 €
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2.200 €
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2. Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Nach großem Hin und Her kommt nun der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Die beiden Leistungen werden also in einem gemeinsamen Entlastungsbudget in Höhe von 3.386 Euro zusammengelegt.
Zunächst wird zum 01.01.2024 der Anspruch auf Verhinderungspflege für Kinder und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr erweitert, wenn sie Leistungen nach Pflegegrad 4 oder 5 erhalten.
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Der Anspruch wird von 6 auf 8 Wochen verlängert
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Die Vorpflegezeit entfällt (vor der erstmaligen Verhinderung musste bislang 6 Monate gepflegt worden sein)
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Leistungen der Kurzzeitpflege können nun vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden
Eine Erhöhung der Leistung erfolgt erst zum 01.01.2025. Für alle anderen Pflegebedürftigen gilt diese Regelung erst ab 01.07.2025.
3. Änderungen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Bislang konnten sich berufstätige pflegende Angehörige in akuten Notsituationen einmalig zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. Dies geht nun ab 01.01.2024 jährlich. Die Pflegeversicherung kann für diese Zeit ein Pflegeunterstützungsgeld zahlen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
4. Erhöhung des Zuschlags zu Pflegekosten bei stationärer Pflege
Pflegebedürftige, die im Pflegeheim leben, erhalten ab 01.01.2024 höhere Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten. Je länger ein Pflegebedürftiger im Heim wohnt, desto höher sind die Leistungszuschläge für den Eigenanteil der Pflegekosten.
Verweildauer im Heim
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Leistungszuschlag alt
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Leistungszuschlag neu ab 01.01.2024
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0-12 Monate
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5 %
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15 %
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13-24 Monate
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25 %
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30 %
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25-36 Monate
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45 %
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50 %
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über 36 Monate
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70 %
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75 %
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Bei Fragen zu den Neuerungen oder wenn Sie mit Ihrem Pflegegrad nicht einverstanden sind, beraten wir Sie gern. Senden Sie uns eine E-Mail an pdl@pflegecoaching.eu mit Ihrem Anliegen.
Herzliche Grüße und einen guten Start in ein gesundes 2024!
Ihr Pflegecoaching -Team
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