Freiheitseinschränkende Maßnahmen bei Pflegebedürftigen
Bewegungsfreiheit – ein hohes Gut
Manche – für ältere, pflegebedürftige Menschen typische- Erkrankungen gehen mit einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung einher. Eine erhöhte Sturzneigung oder Weglauftendenz bei Demenzerkrankung kann es in manchen Fällen leider notwendig sein, aus Gründen der Gefahrenabwehr, Maßnahmen zur Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit zu ergreifen.
Wir möchten grundsätzlich erreichen, dass unsere Bewohner sich entsprechend ihrer Fähigkeiten ausreichend bewegen, um ein möglichst großes Maß an Unabhängigkeit zu bewahren.
Dennoch ist es manchmal leider unausweichlich, das die Risiken (z.B. durch Stürze) für an Demenz erkrankte Personen nur durch die Rücknahme einzelner persönlicher Freiheiten abgewendet werden können.
Beispiele für freiheitseinschränkende Maßnahmen
Unterbringung auf eine geschlossenen Station
Bettgitter zum Schutz vor Stürzen aus dem Bett
Rollstuhl und Fixierung im Rollstuhl
Pflegestuhl und Fixierung durch das Tischbrett
Easywalker
Eine solche Entscheidung treffen wir – außer im akuten Notfall – niemals allein.
Wir streben zunächst an, mit dem Betroffenen einen Konsens zu erreichen. Manche unserer einwilligungsfähigen Bewohner/innen möchten sogar ausdrücklich nachts mit einem Bettgitter vor Stürzen aus dem Bett bewahrt werden.
Wo der Betroffene selbst nicht mehr einwilligen kann, sind die Angehörigen und Betreuer unsere primären Ansprechpartner. Unser Ziel ist es, einen gemeinsamen Blick auf die Situation und einen Konsens zu entwickeln.
Ein Bestandteil dieses Entscheidungsprozesses ist neben dem Gespräch mit den Beteiligten, die Dokumentation dieser Entscheidung.
Daher halten wir das Ergebnis dieser Besprechung mit dem Betroffenen oder den gesetzlichen Vertretern schriftlich fest.
In jedem Fall bedarf eine Entscheidung für eine freiheitsentziehende Maßnahme einer Bestätigung durch das zuständige Amtsgericht.
Jedoch kann nach umfangreicher Beratung/Darstellung der Situation auch als ein mögliches Ziel formuliert werden, dass auf mechanische oder medikamentöse freiheitseinschränkende Maßnahmen verzichtet wird.
Dadurch wird vom Betroffenen und/oder vom gesetzlichen Vertreter/ Angehöriger akzeptiert, dass ein Restrisiko aufgrund der besonderen Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, weil die Methoden unverhältnismäßig die Lebensqualität des Betroffenen einschränken würden.
Vorbeugende Maßnahmen
Was wir für Sie tun können:
• Eines unserer Ziele ist es, dem Betroffenen ein möglichst großes Maß an Unabhängigkeit und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Anderseits fühlen wir uns verpflichtet, vorhersehbare Risiken zu erkennen und zu minimieren bzw. zu beseitigen.
• Aus den ermittelten Gefährdungsfaktoren können wir Ihnen Vorschläge machen, wie Sie Risiken minimieren können, aber nicht garantieren, dass der Betroffene sich oder andere gefährdet und sich evtl. eine sturzbedingte Verletzung zuzieht.
Genehmigung freiheitseinschränkender Maßnahmen:
• Einverständniserklärung des Betroffenen 8diese muss in schriftlicher Form vorliegen)
• Richterlicher Beschluss ( dieser muss beim Gericht beantragt werden)
• Auch bei einer gesetzlichen Betreuung bedarf es einer richterlichen Genehmigung
• Rechtfertigender Notstand (Art. 104 Abs. 2 GG und § 35 StGB) (begrenzter Zeitraum) bei akuter Gefährdung
Weitere Informationen zu „Freiheitseinschränkende Maßnahmen“
erhalten Sie unter:
• Grundgesetz (GG)
• Strafgesetzbuch (StGB)
Sprechen Sie uns an!
Wir beraten Sie gerne!